Der Digitale Medien-Staatsvertrag (DMStV) ist ein zweiteiliges Reformvorhaben der 16 Bundesländer, das die Medienordnung in Deutschland weitreichend verändern soll. Die geplanten Änderungen betreffen nicht nur Rundfunk und Presse, sondern auch die öffentliche Kommunikation im Internet inklusive KI-basierten Informationen. Die Entwürfe sehen zusätzliche Pflichten für digitale Anbieter, neue Vorgaben zur Auffindbarkeit journalistischer Inhalte und erweiterte Befugnisse der Medienaufsicht vor.
Sie berühren grundlegende Fragen der Meinungs- und Medienfreiheit, des Datenschutzes und der unternehmerischen Freiheit. Es geht auch darum, wer künftig beeinflussen darf, welche Informationen bevorzugt sichtbar werden und wie weit die staatliche Aufsicht reichen darf. Die Vorschläge ändern bestehende medienrechtliche Staatsverträge.[1][2]
Die gesetzlichen Regelungen und Entwürfe sind umfangreich, rechtlich komplex und über verschiedene Dokumente verteilt.
Zugleich wird die öffentliche Diskussion von politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen geprägt.
- Wer wissen will, was konkret gilt, für wen und ab wann, muss mehrere Dokumente nebeneinanderlegen.
- Wer wissen will, was das bedeutet, muss den Kontext und den bisherigen Rahmen verstehen.
Informieren statt beeinflussen: dmstv.de ist weder ein amtliches Angebot der Länder noch eine Veröffentlichung einer Medienanstalt oder eines Interessenverbands. Die Website will gesetzliche Vorschläge möglichst vollständig und sachlich erschließen. Sie legt keine politische oder medienpolitische Schlussfolgerung fest; dmstv.de möchte eine unabhängige Informationsgrundlage schaffen, die eine eigene, fundierte Meinungsbildung ermöglicht. Es erfolgt keine amtliche Auslegung und keine Rechtsberatung.

Teil 1 liegt als politisch abgestimmter Vertragsentwurf vor; Teil 2 ist ausdrücklich noch nicht abschließend geeint.[1][2][3]
Digitale Medien-Staatsvertrag (Teil 1 & Teil 2)
- DMStV Teil 1: Entwurfswortlaut und Änderungen – europäische Vorgaben, Zuständigkeiten und Medienaufsicht.
- DMStV Teil 2: Vorschriften des Diskussionsentwurfs – Auffindbarkeit, KI, Medienvielfalt, Werbung und Medienkonzentration.
Fünf Fokus-Themen
Die Themenseiten erläutern den rechtlichen Zusammenhang, den aktuellen Diskussionsstand und unterschiedliche Interessenperspektiven. Jede Seite führt zu den einschlägigen Originalvorschriften zurück.
- KI und DMStV: Pflichten für KI-Informationssysteme, Verantwortung, Quellen und Transparenz (§§ 77a–77g MStV-E).
- Medienaufsicht: automatisierte Inhaltsprüfungen, technische Befugnisse und Datenschutz (§ 109a MStV-E).
- Algorithmen und Meinungsfreiheit: journalistische Auffindbarkeit und offene Empfehlungsmodelle (§§ 25a, 25b, 84c, 94a MStV-E).
- Medienkonzentration: digitale Meinungsmacht, Prüfverfahren und mögliche Maßnahmen (§§ 103a ff. MStV-E).
- DMStV für Website-Betreiber: welche Pflichten je nach Inhalt und Angebotsart relevant sein können (§§ 18, 19, 19a, 19b MStV-E).
Die Zuordnung ist eine redaktionelle Orientierung und keine Aussage, dass alle genannten Vorschriften bereits gelten.[1][2]
Häufig gesuchte Vorschriften: § 109a MStV-E (automatisierte Aufsicht) · § 84c MStV-E (algorithmische Empfehlungen) · § 77c MStV-E (KI-Informationssysteme) · § 103f MStV-E (Abhilfemaßnahmen).
Hinweis: Die vorgeschlagenen Paragrafennummern in Teil 2 können sich noch ändern. In der amtlichen Synopse stehen geltendes Recht, Änderungsvorschläge und amtliche Erläuterungen in getrennten Spalten. Die Erläuterungen sind nicht selbst Gesetzestext.[2]
Inhaltsübersicht
- Fünf Themenbereiche
- Fakten und Rechtsstand
- Teil 1 und Teil 2 im Vergleich
- Wer betroffen sein kann
- Teil 1: Medienaufsicht und EU-Recht
- Teil 2: Plattformen, KI und Medienvielfalt
- Kritik und rechtliche Fragen
- Gesetzgebungsverfahren und Anhörung
- Häufige Fragen
- Quellen
- Grundsätze dieser Seite
DMStV: aktuelle Übersicht & Fakten
| Merkmal | Stand |
|---|---|
| Reformvorhaben | Digitale Medien-Staatsvertrag (DMStV), Teil 1 und Teil 2 |
| Rechtsform | Änderungen bestehender Staatsverträge, insbesondere MStV und JMStV |
| Teil 1 | 9. Medienänderungsstaatsvertrag – politisch abgestimmter Entwurf |
| Teil 2 | Vorschläge für einen 10. Medienänderungsstaatsvertrag – nicht geeinter Diskussionsentwurf |
| Geltungsstatus | Beide Teile noch nicht in Kraft |
| Teil 1: geplanter Beginn | 1. August 2027, vorbehaltlich der notwendigen Ratifizierungen |
| Teil 2: Stellungnahmefrist | 13. November 2026 |
| Stand dieser Darstellung | 2. November 2026 |
Die Angaben beruhen auf den veröffentlichten Entwürfen und den Informationen der Rundfunkkommission der Länder.[1][2][3]
Was soll sich ändern? Teil 1 und Teil 2 im Vergleich
| Teil 1 – Umsetzung und Aufsicht | Teil 2 – weitergehende Reform |
|---|---|
| Durchführung europäischer Medien-, KI- und Werbevorgaben | Neue Pflichten für KI-Informationssysteme |
| Zuständigkeiten und Befugnisse der Medienaufsicht | Auffindbarkeit journalistischer Angebote in Feeds |
| Gesetzliche Grundlage für automatisierte Prüfverfahren | Regeln gegen koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung |
| Anpassungen an EMFA und EU-Vorschriften | Neues Medienkonzentrationsrecht, Werbereformen und lokale Medienvielfalt |
Der bestehende Medienstaatsvertrag erfasst bereits digitale Angebote. Der DMStV schafft daher nicht erstmals Plattform- oder KI-Regulierung, sondern erweitert und verändert bestehende Regelungen. Hinzu kommen unmittelbar anwendbare Vorgaben des EU-Rechts.[4][5][6][8][9]
Wer ist vom DMStV betroffen?
| Angebot / Akteur | Mögliche Bedeutung |
|---|---|
| Medienunternehmen und Presse | Journalistische Verantwortung, Auffindbarkeit, Eigentums- und Vielfaltsfragen |
| Soziale Netzwerke, Suchmaschinen, Plattformen | Vermittlung und Empfehlung journalistischer Inhalte sowie weitere Plattformpflichten |
| KI-Informationssysteme | Besondere medienrechtliche Pflichten; Reichweitengrenzen gelten nur für bestimmte Anforderungen |
| Sender und Rundfunkanbieter | Werbung, Medienaufsicht, Finanzierung und Medienkonzentration |
| Blogs, Podcasts, Videokanäle | Abhängig von redaktioneller Gestaltung, konkretem Angebot und jeweiligem Tatbestand |
| Normale Unternehmenswebsites und Onlineshops | Nicht automatisch Adressaten sämtlicher Sonderpflichten |
Welche Vorschrift tatsächlich anwendbar wäre, hängt vom jeweiligen gesetzlichen Tatbestand ab. Aus der bloßen Nutzung einer Website oder eines KI-Werkzeugs folgt keine generelle Unterwerfung unter alle geplanten Vorgaben. Für Betreiber: Einordnung nach Angebotsart und mögliche Pflichten.
DMStV Teil 1: EU-Recht und automatisierte Medienaufsicht
Teil 1 soll als Neunter Medienänderungsstaatsvertrag umgesetzt werden. Der von den Ländern am 25. Juni 2026 politisch abgestimmte Entwurf ergänzt insbesondere den Medienstaatsvertrag sowie den ZDF- und Deutschlandradio-Staatsvertrag. Er steht im Zusammenhang mit dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz (EMFA), den EU-Vorschriften zu politischer Werbung und der KI-Verordnung.[1][6][7][8]
§ 109a MStV-E: Was dürfen technische Prüfverfahren?
Besonders relevant ist die vorgesehene Rechtsgrundlage für den automatisierten Einsatz technischer Mittel bei der Medienaufsicht. Der Entwurf erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch zugangsbeschränkte Inhalte und die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten. Zugleich enthält er Anforderungen an Zweckbindung, menschliche Nachprüfung und Datenschutz.[1] Vertiefung: Medienaufsicht, Verfahren und Datenschutz.
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob Medienanstalten erstmals Software einsetzen: Technische Prüfverfahren gibt es bereits. Es geht vielmehr um Umfang, Voraussetzungen und Kontrolle der nun ausdrücklich geregelten Befugnisse. Aus dem Vorschlag folgt keine allgemeine, schrankenlose Befugnis zur Überwachung privater Kommunikation.
§ 109a MStV-E: Wortlaut, Lesefassung und Einordnung
Weitere Schwerpunkte in Teil 1
- Zuständigkeiten für die Durchsetzung ausgewählter europäischer Medien- und KI-Vorgaben.
- Vorgaben zu Transparenz und Kontrolle politischer Werbung.
- Änderungen bei der Erfassung von Presse und Medieneigentum.
- Neue Ordnungswidrigkeitentatbestände; einzelne Bußgeldrahmen reichen im Entwurf bis 1,5 Millionen Euro.
Im EU-Notifizierungsverfahren äußerte die Europäische Kommission Bedenken, insbesondere mit Blick auf mögliche Überschneidungen nationaler Plattformpflichten mit europäischem Recht. Daraus folgt für sich genommen keine gerichtliche Feststellung einer Unionsrechtswidrigkeit.[10][11]
Sämtliche Änderungsvorschriften aus Teil 1 ansehen.
DMStV Teil 2: Plattformen, KI und Medienvielfalt
Der am 28. September 2026 veröffentlichte Diskussionsentwurf enthält weitergehende Änderungen des Medienstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die Formulierungen sind ausdrücklich nicht abschließend geeint, auch außerhalb eckiger Klammern. Einzelne Vorschläge können im weiteren Verfahren geändert oder gestrichen werden.[2][3] [20]
Auffindbarkeit und § 84c: Jede fünfte Empfehlung?
Ein Diskussionsmodell in § 84c MStV-E betrifft die Platzierung journalistischer Einzelinhalte in algorithmischen Empfehlungen. Eine noch offene Variante diskutiert eine besondere Berücksichtigung in mindestens jeder fünften Empfehlung. Dabei geht es nicht ausschließlich um öffentlich-rechtliche Sender. Die Auswahlkriterien und der Einfluss der Nutzer auf die Empfehlungssysteme sind zentrale Streitpunkte.[2] Vertiefung: Algorithmen und Meinungsfreiheit.
§ 84c MStV-E im Wortlaut und mit rechtlicher Einordnung.
KI-Informationssysteme und § 77c
Die §§ 77a bis 77g MStV-E sollen eine eigene medienrechtliche Kategorie für bestimmte KI-Informationssysteme schaffen. Vorgesehen sind unter anderem Sorgfalts-, Transparenz- und Verantwortungsanforderungen. § 77c wirft insbesondere die Frage auf, wie sich die geforderte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit von Nachrichten- oder Politikinformationen technisch und rechtlich belastbar angeben ließe.[2] Vertiefung: KI und DMStV.
Die statistische Wahrscheinlichkeit eines generierten Wortes ist nicht dasselbe wie die Wahrscheinlichkeit, dass eine Tatsachenbehauptung zutrifft. Das ist ein entscheidendes Problem bei der praktischen Umsetzung. Auch kleinere Anbieter können von einzelnen Grundpflichten erfasst sein; nicht alle Vorschriften haben dieselbe Reichweitenschwelle.
§ 77c MStV-E: Anforderungen und offene Fragen.
Medienkonzentration und strukturelle Abhilfen
Die §§ 103a ff. MStV-E würden den Fokus der Medienkonzentrationskontrolle über den klassischen Fernsehmarkt hinaus erweitern. Diskutiert werden auch strukturelle Maßnahmen, beispielsweise die Trennung von Unternehmensbereichen oder die Reduzierung von Beteiligungen. Solche Eingriffe setzen besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus und berühren Eigentums-, Berufs- und Medienfreiheiten.[2] Vertiefung: Medienkonzentration und Meinungsmacht.
§ 103f MStV-E: mögliche Maßnahmen und Grenzen.
Weitere Themen von Teil 2
- Manipulationsschutz: § 19a MStV-E richtet sich gegen bestimmte Formen koordinierter künstlicher Reichweitenverstärkung.
- Journalistische Nachahmung: § 19b MStV-E betrifft die irreführende Imitation journalistischer Angebote, mit Berücksichtigung von Satire und Kunst.
- Refinanzierung: Vorgesehen sind unter anderem flexiblere Werbevorschriften und zusätzliche Möglichkeiten regionalisierter Werbung.
- Lokale Medien und Jugendschutz: Förderung regionaler Angebote und Vorschläge zum Schutz von Kindern bei kommerziellen Online-Inhalten.
Sämtliche Vorschriften des Diskussionsentwurfs Teil 2 ansehen.
Kritik am DMStV
Die Stellungnahmen etwa von DJV, VAUNET, BVDW, ANGA und Bitkom sind wertvoll, verfolgen jedoch unterschiedliche Interessen.[12][13][15][16][19]
Wer entscheidet über bevorzugte Sichtbarkeit?
Die Stärkung journalistischer Angebote kann der Medienvielfalt dienen. Sie darf aber nicht mit einer Bewertung der politischen Erwünschtheit zulässiger Meinungen gleichgesetzt werden. Maßgeblich sind transparente, diskriminierungsarme Kriterien, Staatsferne und eine wirksame Kontrolle von Entscheidungen. Auch der Deutsche Journalisten-Verband hat nach den Auswahlmaßstäben gefragt.[12][13] Detaillierte Gegenüberstellung auf der Themenseite.
Wie weit darf automatisierte Aufsicht reichen?
Die Effizienz technischer Prüfverfahren steht dem Risiko fehlerhafter Erfassung, unverhältnismäßiger Datenverarbeitung oder abschreckender Wirkungen auf legale Kommunikation gegenüber. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Eingriffsschwellen und Schutzvorkehrungen ist daher entscheidend.
Welche nationalen Plattformpflichten sind mit EU-Recht vereinbar?
Für Plattformen und KI-Anbieter gelten bereits EU-Vorschriften. Zusätzliche nationale Pflichten müssen die unionsrechtlichen Zuständigkeits- und Harmonisierungsvorgaben beachten. Der BVDW fordert deshalb europäische Kohärenz; die bereits vorgebrachten Anmerkungen der EU-Kommission zeigen den Prüfungsbedarf.[9][10][11][15] [19]
Wie kontrolliert man digitale Meinungsmacht?
Einfluss auf die Meinungsbildung lässt sich nicht allein aus Umsatz oder Unternehmensgröße ableiten. Neue Instrumente müssen tatsächlichen Einfluss, Verhältnismäßigkeit und gerichtliche Überprüfbarkeit berücksichtigen. Verbände bewerten die Vorschläge unterschiedlich: Medienunternehmen betonen Sichtbarkeit und Refinanzierung, die Digitalwirtschaft warnt vor unklaren Eingriffsmaßstäben.[13][15][16]
Aus offenen verfassungs- oder unionsrechtlichen Fragen folgt nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der gesamten Reform. Die Bewertung hängt vom endgültigen Wortlaut, den Anwendungsbedingungen und den vorgesehenen Rechtsbehelfen ab.[17][18]
Gesetzgebungsverfahren und Fristen
| Datum | Verfahrensstand |
|---|---|
| 25. Juni 2026 | Politische Verständigung über den Entwurf zu Teil 1 |
| 28. September 2026 | Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs zu Teil 2 |
| 13. November 2026 | Ende der öffentlichen Stellungnahmefrist zu Teil 2 |
| Bis Januar 2027 | Unterzeichnung von Teil 1 vorgesehen |
| 1. August 2027 | Vorgesehenes Inkrafttreten von Teil 1, sofern die Ratifikationsvoraussetzungen erfüllt sind |
| Noch offen | Verabschiedung und Inkrafttreten von Teil 2 |
Auch nach einer politischen Einigung muss ein Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnet und von sämtlichen beteiligten Ländern ratifiziert werden. Für Teil 2 steht ein verbindlicher Termin derzeit nicht fest.[1][3]
Häufige Fragen zum DMStV
Ein zweiteiliges Reformvorhaben der Bundesländer, das insbesondere bestehende medienrechtliche Staatsverträge an neue technische und europäische Anforderungen anpassen soll.
Nein. Teil 1 liegt als politisch abgestimmter Vertragsentwurf vor, Teil 2 als nicht geeinter Diskussionsentwurf.
Teil 1 behandelt vor allem europäische Vorgaben, Zuständigkeiten und Medienaufsicht. Teil 2 enthält weitergehende Vorschläge unter anderem zu Plattformen, KI, Werbung, Medienvielfalt und Medienkonzentration.
Eine offene Variante zu § 84c MStV-E diskutiert die Bevorzugung von Inhalten aus einem breiteren Kreis journalistischer Angebote in algorithmischen Empfehlungen. Weder diese Quote noch ihre konkrete Ausgestaltung sind beschlossen.
Möglich, je nach Angebotsart, journalistischer Ausgestaltung und konkreter Vorschrift. Nicht jedes Online-Angebot ist von sämtlichen Pflichten betroffen.
Teil 2 schlägt besondere, mitunter weitreichend Anforderungen für bestimmte KI-Informationssysteme vor. Ob ein Dienst darunter fällt, ergibt sich aus den noch nicht abschließend geeinten gesetzlichen Definitionen.
Teil 1 sieht mit § 109a MStV-E eine ausdrückliche Grundlage für technische Prüfverfahren mit rechtlichen Grenzen und Schutzvorkehrungen vor.
Für Teil 1 ist unter Ratifikationsvorbehalt der 1. August 2027 vorgesehen. Für Teil 2 gibt es keinen verbindlichen Termin.
Quellen
Für EU-Verordnungen ist die jeweils verbindliche Fassung in EUR-Lex maßgeblich.
Amtliche Entwürfe und geltendes Medienrecht
- Rundfunkkommission der Länder: Neunter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Digitale Medien-Staatsvertrag, Entwurf vom 10. Juni 2026, gebilligt am 25. Juni 2026. Insbesondere Artikel 1, § 109a und § 115 MStV-E sowie die Schlussbestimmungen. Originalentwurf Teil 1 (PDF). Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Rundfunkkommission der Länder: Diskussionsentwurf DMStV Teil 2 vom 28. September 2026, insbesondere §§ 19a, 19b, 25a, 25b, 77a–77g, 84c, 94a und 103a ff. MStV-E einschließlich Begründungen. Originalentwurf Teil 2 (PDF). Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Rundfunkkommission der Länder: Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 2 – öffentlicher Diskussionsentwurf, Verfahrensstand und Anhörung bis 13. November 2026. Offizielle Informationsseite. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Die Medienanstalten: Medienstaatsvertrag (MStV), geltende Fassung seit 1. Dezember 2025. Geltender Medienstaatsvertrag. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
Europäisches Recht und bestehende KI-Regulierung
- epd medien: ZAK erlässt erstmalig Bescheide gegen KI-Angebote, 14. Juli 2026. Bericht über die Anwendung des geltenden Medienrechts auf Google AI Overviews und Perplexity. Artikel lesen. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1083, Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA). EUR-Lex. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/900 über Transparenz und das Targeting politischer Werbung. EUR-Lex. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689, Europäische KI-Verordnung (AI Act). EUR-Lex. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act (DSA). EUR-Lex. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Europäische Kommission: Notifizierungsverfahren zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge, Notifizierungsnummer 2025/0777/DE. Eingang am 19. Dezember 2025, Bemerkungen der Kommission im März 2026. Offizieller TRIS-Eintrag. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- epd medien: Ministerpräsidenten wollen Kennzeichnungspflichten für KI regeln, 24. Juli 2026. Enthält die Darstellung der Einwände der EU-Kommission zu Teil 1 und der Reaktion der Länder. Artikel lesen. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
Stellungnahmen und unterschiedliche Interessenpositionen
- Deutscher Journalisten-Verband: Staatsvertrag muss Journalismus stärken, Pressemitteilung vom 1. Juni 2026. Stellungnahme von Mika Beuster zur Auswahl besonders berücksichtigter journalistischer Inhalte. Stellungnahme des DJV. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- VAUNET – Verband Privater Medien: VAUNET begrüßt Beschluss der Rundfunkkommission zum Digitale Medien-Staatsvertrag, veröffentlicht am 18. September 2026. Stellungnahme von Claus Grewenig. Stellungnahme des VAUNET. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Deutscher Journalisten-Verband: Deutschland muss Big-Tech-Unternehmen strenger regulieren, Pressemitteilung vom 17. September 2026. Stellungnahme von Mika Beuster zur Plattformverantwortung. Stellungnahme des DJV. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW): BVDW begrüßt Reformansatz und fordert europäische Kohärenz, Pressemitteilung vom 17. September 2026. Stellungnahme von Präsident Dirk Freytag. Stellungnahme des BVDW. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- ANGA – Der Breitbandverband: Stellungnahmen zur Auffindbarkeit, zu Public Value und zum Medienkonzentrationsrecht, veröffentlicht am 16. September 2026. Stellungnahmen der ANGA. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
Juristische Einordnung und unabhängige Berichterstattung
- Graf Kerssenbrock & Kollegen: Der Digitale Medien-Staatsvertrag – aktuelle Entwicklungen 2026. Juristische Einordnung der geplanten Reform und ihrer grundrechtlichen Auswirkungen. Juristische Analyse. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026. Hinweis: Diese Quelle entstand vor Veröffentlichung der Synopse vom 28.09.2026 und bildet daher einen früheren Diskussionsstand ab.
- Telepolis: Digitale-Medien-Staatsvertrag: Wer künftig die Öffentlichkeit ordnet. Kritische journalistische Auseinandersetzung mit der vorgesehenen Reform der Medienordnung. Artikel lesen. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026. Hinweis: Diese Quelle entstand vor Veröffentlichung der Synopse vom 28.09.2026 und bildet daher einen früheren Diskussionsstand ab.
Ergänzende Stellungnahmen und Berichterstattung
- Bitkom: Stellungnahme „Digitale Medien Staatsvertrag“ (Teil 1), Juli 2025, zu EU-Rechtskohärenz, Zweckbindung automatisierter Medienaufsicht und Nutzerautonomie. Stellungnahme (PDF). Die Stellungnahme bezieht sich auf einen früheren Entwurfsstand. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.
- epd medien: „Anhörung zur Regulierung von KI hat begonnen“, 28. September 2026. Bericht zu Veröffentlichung, Stellungnahmeverfahren und inhaltlichen Zielen des DMStV Teil 2. Artikel lesen. Zuletzt aufgerufen am 02.11.2026.